§ 13 AZKoV

Ansparphase

(1) Die Lehrkräfte haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):

1.

in den Schuljahren 2020/2021 bis einschließlich 2024/2025, wenn sie das 50. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2020/2021 (1. August 2020) vollendet haben,

2.

in den Schuljahren 2021/2022 bis einschließlich 2025/2026, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2021/2022 (1. August 2021) vollendet haben und nicht bereits in der Kohorte nach Nr. 1 erfasst sind,

3.

in den Schuljahren 2022/2023 bis einschließlich 2026/2027, wenn sie das 36. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2022/2023 (1. August 2022) vollendet haben und nicht bereits in den Kohorten nach den Nrn. 1 und 2 erfasst sind,

4.

im Übrigen in den Schuljahren 2023/2024 bis einschließlich 2027/2028.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.

schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnehmen vom Arbeitszeitkonto stellen,

2.

Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,

3.

Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bereits erreicht haben,

4.

Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,

5.

begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,

6.

Lehrkräfte, die überwiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.

(3) 1Lehrkräfte, deren Probezeit oder Elternzeit nicht schuljahreskonform endet, werden erst im darauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen. 2§ 12 bleibt unberührt. 3Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.

(4) 1In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 BayAzV erfolgt keine Ansparung. 2Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 BayAzV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.

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