§ 15 AZKoV
Ausgleichsphase
1Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase im Umfang der angesparten Arbeitszeit mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3Die Ausgleichsphase beginnt
- 1.
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ab dem Schuljahr 2028/2029 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,
- 2.
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ab dem Schuljahr 2029/2030 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte,
- 3.
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ab dem Schuljahr 2030/2031 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrkräfte,
- 4.
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ab dem Schuljahr 2031/2032 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lehrkräfte.
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