§ 15 AZKoV
1Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an die Wartezeit in einer vierjährigen Ausgleichsphase im Umfang der angesparten Arbeitszeit mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3Die Ausgleichsphase beginnt
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