§ 2 AZKoV

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, bei Schulleitern auch für solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.