Art. 24 BayAbgG
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(1) 1Die in den Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 5, Art. 8 und Art. 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag, an dem die Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird. 2Ausscheidende Mitglieder des Bayerischen Landtags erhalten die Entschädigung nach Art. 5 und die Aufwandsentschädigung nach Art. 6 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. 3Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) 1Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt. 2Sie wird vom Ersten des folgenden Monats an gewährt, wenn für den Monat, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt wurden.
(3) 1Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld nach Art. 11 Abs. 1 besteht. 2Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Bayerischen Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) 1Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Bayerischen Landtags oder das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags seine Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Grund des Art. 22 Satz 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. 2Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt Art. 16.
(5) 1Die Leistungen nach Art. 5, 6 Abs. 2, Art. 11, 12, 15, 18 und 20 Abs. 3 und 4 werden monatlich im voraus gezahlt. 2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. 3Art. 25 gilt entsprechend.
(6) 1Im Fall der Auflösung des Bayerischen Landtags stehen den Mitgliedern des Bayerischen Landtags die in den Art. 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. 2Für die Mitglieder des neu gewählten Bayerischen Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Tag, an dem die Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird.
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