Art. 48 BayAbgG
Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit oder eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) 1Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. 2Kehrt der Wahlbeamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Art. 44 gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag annehmen.
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