Art. 49 BayAbgG
Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1) Die Art. 43 bis 45 und 47 gelten für Richter entsprechend.
(2) 1Die Art. 42 bis 48 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grund nach regeln.
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