Art. 50 BayAbgG
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Der auf Grund des Gesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz) in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Tag der Annahme des Mandats wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (Art. 43 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. 2Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten. 3Das gilt entsprechend hinsichtlich der Rechte nach Art. 3 Abs. 7 des Rechtsstellungsgesetzes vom 23. Juni 1966.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes, soweit sie zu dem im Rechtstellungsgesetz genannten Personenkreis gehören.
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