Art. 59 BayAbgG
Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1) 1Bis zum Ende der 15. Wahlperiode des Bayerischen Landtags findet Art. 22 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. 2Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.
(2) 1Auf die am 1. Juli 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen findet Art. 22 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. 2Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.
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