Art. 58 BayAbgG

Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, richten sich nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht nach folgender Maßgabe:

Ab der ersten auf den 30. Juni 2003 folgenden Anpassung der Entschädigung nach Art. 5 wird die bei der Berechnung der Versorgungsansprüche zugrunde liegende Entschädigung bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 30. Juni 2003

Anpassungsfaktor

1.

0,99458

2.

0,98917

3.

0,98375

4.

0,97833

5.

0,97292

6.

0,96750

7.

0,96208

 2Mit dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Entschädigung des Art. 5 wird der den Versorgungsansprüchen zugrunde liegende Vom-Hundert-Satz nach Art. 13 und 51 Abs. 5 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. 3Dieser verminderte Vom-Hundert-Satz gilt als neu festgesetzt. 4Er ist ab dem Tag der achten Anpassung der Entschädigung des Art. 5 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Versorgungsfälle, die nach dem 30. Juni 2003 bis zur achten auf den 30. Juni 2003 folgenden Anpassung der Entschädigung des Art. 5 eintreten.

(3) Art. 18 Abs. 1 bis 3 in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung findet nur auf Ehen oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes Anwendung, die nach dem 30. Juni 2003 geschlossen werden und auf Ehen oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die zwar vor dem 1. Juli 2003 geschlossen wurden, bei denen aber kein Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Juli 1963 geboren ist.

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