Art. 57 BayAbgG

Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind, richten sich nach dem bis zum 31. Oktober 1990 geltenden Recht.

(2) Wurde vor dem 1. November 1990 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 14 erworben und tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 ein, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach dem bis zum 31. Oktober 1990 geltenden Recht.

(3) 1Tritt der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 ein, so bleibt eine vor dem 1. November 1990 nach den Art. 12 bis 14 erworbene Anwartschaft auf eine Altersentschädigung sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Bezugszeitpunktes unberührt. 2Im übrigen gelten der Steigerungssatz und, sofern dies günstiger ist, der Bezugszeitpunkt nach neuem Recht.

(4) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach Art. 18 sind hinsichtlich der Anwendung von bisherigem und neuem Recht abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.

(5) Art. 11 Abs. 1Satz 5 in der ab 1. November 1990 geltenden Fassung findet nur Anwendung, wenn auf den Versorgungsfall ausschließlich neues Recht Anwendung findet.

(6) Art. 22 findet in der ab 1. November 1990 geltenden Fassung Anwendung.

(7) Art. 58 findet auf Versorgungsansprüche nach den Abs. 1 bis 4 Anwendung.

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