§ 55 BayAgrSchO
Mündliche Prüfung
(1) Wenn die Jahresfortgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um mehr als eine Note auseinanderliegen, wird auf Antrag in einem oder mehreren der folgenden Prüfungsfächer mündlich geprüft:
- 1.
-
Ernährung und Verpflegung,
- 2.
-
Rechnungswesen,
- 3.
-
Betriebs- und Personalwirtschaft.
(2) 1Die mündliche Prüfung dauert jeweils 20 Minuten. 2Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 57 Abs. 2.
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