§ 56 BayAgrSchO
Praktische Prüfung, Berufs- und Arbeitspädagogik
(1) Die praktische Prüfung im Fach „Betriebsmanagement“ findet am Ende des dritten Schuljahres statt.
(2) Die praktische Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ findet im dritten Schuljahr statt.
(3) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.
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