§ 57 BayAgrSchO

Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnis

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz entsprechend §§ 16 und 19 am Ende des dritten Schuljahres die Fortgangsnoten festgestellt. 2Abweichend davon wird die Fortgangsnote im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ vor Beginn der Abschlussprüfung im dritten Schuljahr beschlossen.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

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