Art. 1 BayBeamtVG

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.

(2) Die Versorgung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen, ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

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