Art. 2 BayBeamtVG
Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
(1) Versorgungsbezüge sind
(2) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassene Beamte und Beamtinnen Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter und Richterinnen, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter und Richterinnen sowie entlassene Richter und Richterinnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinn dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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