Artikel 69 BayBeamtVG
Orts- und Familienzuschlag
(1) 1Auf den Orts- und Familienzuschlag finden die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung. 2Im Fall des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG ist auf die Ortsklasse I abzustellen. 3Besteht kein Anspruch nach Abs. 2, ist bei der Bemessung des Witwengeldes nach Art. 36 Abs. 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe L nach dem Hauptwohnsitz des Witwers oder der Witwe zugrunde zu legen, bei der Bemessung des Waisengeldes nach Art. 40 Abs. 1 die Stufe L oder V nach dem Hauptwohnsitz der Waise.
(2) 1Der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehende Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. 2Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin für die Bemessung des Orts- und Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. 3Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Orts- und Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin noch lebte. 4Hatte der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG und wird die Pflege von dem Witwer, der Witwe oder der Waise fortgeführt, ist die Stufe 1 oder folgende bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 5Sind nach dem Tode eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin mehrere Versorgungsempfänger vorhanden, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des Witwers oder der Witwe. 6Ist kein Witwer oder keine Witwe vorhanden, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des jüngsten Versorgungsempfängers. 7Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder oder Anspruchsberechtigte nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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