Art. 113a BayBeamtVG

Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge

(1) 1Bei Professoren, Professorinnen sowie hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, wird das ruhegehaltfähige Grundgehalt neu festgesetzt. 2Dazu werden sie den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 BayBesG unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 BayBesG zugeordnet; Art.  42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 BayBesG gilt entsprechend. 3Die ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge verringern sich anteilig um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge. 4Ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG in Verbindung mit der nach Art.  74 BayBesG zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig. 5Bei der Anwendung der Sätze 3 und 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht.

(2) Für Hinterbliebene gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Für am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen abgegebene Erklärungen nach

1.

§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.

§ 6 Abs. 6 Satz 1 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,

3.

Art. 13 Abs. 5 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder

4.

Art. 113 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung

bleiben wirksam. 2Die in den Erklärungen festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit wird nach folgender Formel umgerechnet:

Grenzsatz2013 =

GG W n2012 × (1 + Grenzsatz2012) – GG W n Endstufe 2013

GG W n Endstufe 2013

Grenzsatz2013

=

Neue Höchstgrenze ab 1. Januar 2013

GG W n2012

=

Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W  3 am 31. Dezember 2012

Grenzsatz2012

=

In der Erklärung festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge

GG W n Endstufe 2013

=

Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht.

 3Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt. 4Die Erklärungen verlieren mit der Abgabe einer neuen Erklärung nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 ihre Wirksamkeit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.