Art. 114d BayBeamtVG

Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger

1Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2022 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. 2Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2021 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags oder des Orts- und Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil.

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