Art. 114c BayBeamtVG
Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
Die ruhegehaltfähigen Grundgehälter der am 1. Januar 2020 vorhandenen Versorgungsempfänger aus
- 1.
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den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10, R 1 und R 2 der Stufe 1,
- 2.
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der Besoldungsgruppe A 11 der Stufe 2,
- 3.
-
der Besoldungsgruppe A 12 der Stufe 3,
- 4.
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den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Stufe 4,
- 5.
-
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 der Stufe 5
gelten mit den am 31. Dezember 2019 geltenden Beträgen fort; sie nehmen ab 1. Januar 2020 an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.
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