Art. 114c BayBeamtVG

Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger

Die ruhegehaltfähigen Grundgehälter der am 1. Januar 2020 vorhandenen Versorgungsempfänger aus

1.

den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10, R 1 und R 2 der Stufe 1,

2.

der Besoldungsgruppe A 11 der Stufe 2,

3.

der Besoldungsgruppe A 12 der Stufe 3,

4.

den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Stufe 4,

5.

den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 der Stufe 5

gelten mit den am 31. Dezember 2019 geltenden Beträgen fort; sie nehmen ab 1. Januar 2020 an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.

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