Art. 114i BayBeamtVG

Inflationsausgleichszahlungen

(1) 1Die am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen erhalten eine einmalige Sonderzahlung ausgezahlt, die sich aus einem Betrag von 1 800 € nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags ergibt. 2Bei Empfängern und Empfängerinnen von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

(2) 1Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen neben ihren Versorgungsbezügen, die sich aus einem Betrag von 120 € nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags ergeben. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Inflationsausgleichszahlungen werden jedem Versorgungsempfänger und jeder Versorgungsempfängerin nur einmal gewährt. 2Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst werden die Inflationsausgleichszahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass

1.

der Anspruch aus einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem Anspruch als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vorgeht,

2.

sich beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung die Inflationsausgleichszahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie

3.

im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder als Versorgungsempfängerin dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vorgeht.

 3Im Falle der Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin wird diese Zahlung auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehenden Inflationsausgleichzahlungen angerechnet. 4Soweit die Inflationsausgleichszahlungen aus einem vorrangigen Rechtsverhältnis geringer sind als die an sich zustehenden Inflationsausgleichszahlungen aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin, wird der Differenzbetrag auf Antrag beim nachrangigen Rechtsverhältnis ausgezahlt.

(4) 1Die Inflationsausgleichszahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung nach Art. 41 außer Betracht. 2Gleiches gilt für die Inflationsausgleichszahlungen nach Art. 109a BayBesG und für entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst. 3Auf die Inflationsausgleichzahlungen finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung.

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