Art. 115 BayBeamtVG
Gleichstehende Tatbestände
(1) Für die Anwendung der Art. 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 7 und des Teils 3 gelten
- 1.
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Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 als Ruhegehalt,
- 2.
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Unterhaltsbeiträge nach Art. 55 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des Art. 80,
- 3.
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Unterhaltsbeiträge nach Art. 42 und 60 als Witwen- oder Waisengeld,
- 4.
- 5.
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Unterhaltsbeiträge nach Art. 105 Abs. 2 als Witwengeld, außer für die Anwendung des Art. 92,
- 6.
- 7.
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Unterhaltsbeiträge nach Art. 63 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 8.
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die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlicher Richter und Richterinnen und Mitglieder des Bayerischen Obersten Rechnungshofs als Ruhegehalt;
die Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, Witwer oder Witwen oder Waisen.
(2) Folgende Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
- 1.
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die Vorschriften der Ehe auf Lebenspartnerschaften,
- 2.
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die Vorschriften über Ehegatten auf Lebenspartner,
- 3.
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die Vorschriften über Witwer und Witwen auf hinterbliebene Lebenspartner und
- 4.
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die Vorschriften über die Eheschließung auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
(2a) 1Abs. 2 gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 entsprechend. 2Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschläge für diesen Zeitraum werden jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres der Geltendmachung gewährt, und nur, wenn über den Anspruch noch nicht unanfechtbar entschieden ist. 3Ist der Versorgungsurheber vor dem 1. Januar 2011 verstorben und wurde der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung unanfechtbar abgelehnt, wird auf Antrag mit Wirkung nur für die Zukunft erneut entschieden; Art. 100 Abs. 3 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung. 4Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt. 5Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert.
(3) Die in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBesG genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen die Versorgung für die dienstordnungsmäßig Angestellten nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu bestimmen.
(4) 1Bei der Ermittlung der Mindestbezugsdauer der Verbandszulage (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a) sind Bezugszeiten wesensgleicher Zulagen vor dem 1. April 2020 bei den bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden oder dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband einzubeziehen. 2Für am 1. Januar 2019 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis einschließlich 31. März 2020 in Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, gilt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Abs. 4a entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 1. April 2020 neu festzusetzen sind.
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