Art. 55 BayBeamtVG
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
(1) Ein früherer Beamter oder eine frühere Beamtin, der oder die durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen oder deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (Art. 50, 51) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) 1Der Unterhaltsbeitrag beträgt
- 1.
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bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Abs. 4,
- 2.
-
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
2Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 3Art. 52 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der oder die Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhöht werden.
(4) 1Die ruhegehaltfähigen Bezüge bestimmen sich nach Art. 12 Abs. 1. 2Bei einem früheren Beamten oder einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Bezüge zugrunde zu legen, die er oder sie bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten oder einer früheren Polizeivollzugsbeamtin auf Widerruf mit Bezügen. 3Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt Art. 53 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten oder eine frühere Beamtin auf Widerruf, der oder die ein Amt bekleidete, das seine oder ihre Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) 1Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (Art. 53 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. 2Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art entlassen worden und war er oder sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Art. 54 ergibt. 3Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für frühere Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, wenn diese die Rechte als Ruhestandbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen verloren haben oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
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