Art. 9 BayBeamtVG
Festsetzung, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der Pensionsbehörde.
(2) 1Für die Versorgungsberechtigten des Staates wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. 2In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. 3Zu diesen Versorgungsangelegenheiten gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. 4Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. 5Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.
(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.
(4) 1Ob Zeiten auf Grund der Art. 18 bis 20 und 22 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 2Sie werden von der Einstellungsbehörde getroffen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist Einstellungsbehörde.
(5) 1Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu treffen. 2Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen die Befugnisse des Satzes 1 der obersten Dienstbehörde zu.
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