Art. 89 BayBeamtVG

Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach

Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.

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