Art. 99a BayBeamtVG
Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) 1Auf Antrag erhalten nachzuversichernde
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Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 oder
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Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
auf Antrag entlassen wurden, eine ergänzende Versorgungsabfindung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen. 2Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland nicht mehr als drei Monate vergangen sind. 3Art. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.
(3) 1Die ergänzende Versorgungsabfindung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der um einen Abschlag von 15 v. H. verminderten Versorgungsanwartschaft und der durch Nachversicherung begründeten Anwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2Art. 97 findet mit Ausnahme des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Zeiten, für die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht erworben wurden, nicht als Dienstzeiten gelten. 3Der Unterschiedsbetrag wird in einen Barwert umgerechnet, dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG und die statistische Lebenserwartung zu Grunde liegt. 4Er erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag von 40 v. H., wenn die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. 5Die für die Barwertermittlung notwendigen Berechnungsgrundlagen gibt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt.
(4) 1Bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von Art. 85 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. 2Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn zurückgezahlt wird. 3Art. 85 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung.
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