§ 16 BayBergV
Kriterien für die Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen
Sofern im Explosionsschutzplan nach Anhang 1 Nr. 1.2.2 ABBergV in Verbindung mit §§ 1, 11 und 12 ABBergV nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Gerätegruppen und -kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl EG Nr. L 100 S. 1) auszuwählen.
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