§ 17 BayBergV

Überwachung der Anlagen und Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind mindestens in den Zonen 0 und 1 darauf zu überwachen, dass an den dort vorhandenen Anlagen und Arbeitsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladungen zur Folge haben können, nicht auftreten.

(2) 1In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausreichender Zahl geeignete zulässige Handmessgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. 2Für die Durchführung von Messungen muss eine ausreichende Zahl von Beschäftigten unterwiesen werden. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch dann, wenn gemäß Anhang 1 Nr. 1.1.2 ABBergV Überwachungseinrichtungen zur automatischen und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentration eingesetzt werden.

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