§ 23 BayBergV

Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Grubenbauen

(1) Grubenbaue müssen derart errichtet und erhalten werden, dass sie auch mit angelegtem Atemschutzgerät sicher befahren werden können.

(2) 1Tagesschächte, die aufgelassen werden sollen, sind dauerstandsicher zu verfüllen. 2Satz 1 gilt auch für andere Grubenbaue, soweit dies zur Sicherung der Oberfläche oder des Grubengebäudes gegen die insbesondere mit gefährlichen Wasser- und Schlammeinbrüchen verbundenen Gefahren erforderlich ist.

(3) 1Grubenbaue dürfen nicht aufgelassen werden, solange sie für die Unterhaltung des Grubengebäudes erforderlich sind. 2Insbesondere müssen Grubenbaue oder Hohlräume, die sich in gefährlicher Weise verändern können, so dass dadurch Tagbrüche entstehen können oder in erheblichen Mengen Wasser oder Schlamm unkontrolliert in das Grubengebäude gelangen kann, solange zugänglich bleiben, bis sie gesichert sind und wie dies zur Überprüfung der Sicherheit erforderlich ist.

(4) In Grubenbauen mit maschineller Förderung oder mit gleitendem Haufwerk sind geeignete Fahrwege anzulegen, wenn dies zu einer gefahrlosen Fahrung erforderlich ist.

(5) 1Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher, Schurren sowie alle anderen geneigten Grubenbaue müssen soweit erforderlich an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen und gegen das Hineinfallen von losen Gegenständen gesichert werden. 2Sie müssen an den unteren Öffnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert werden, dass Personen durch herabfallendes Haufwerk oder andere herabfallende Gegenstände nicht gefährdet werden können. 3Bei Arbeiten in den genannten Grubenbauen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) 1Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75 gon Neigung müssen in Abständen von höchstens 7 m mit Ruhebühnen ausgestattet werden; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. 2Bei einer Steighöhe von mehr als 7 m müssen die Fahrten so eingebaut werden, dass sie höchstens eine Neigung von 90 gon aufweisen. 3Ausnahmen kann die zuständige Bergbehörde bewilligen.

(7) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Befahrungseinrichtung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden.

(8) Sind in Schächten mit mehr als 40 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese für die Seilfahrt eingerichtet werden.

(9) 1Arbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können. 2In Förderrollen darf vom Austrag her nur dann eingestiegen werden, wenn sie zuvor leer gefördert worden sind und dies überprüft worden ist.

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