§ 27 BayBergV
Signale im Fahr- und Förderbetrieb
(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:
1. |
Hörbare Signale: |
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„Halt“ |
= 1 Schlag oder 1 Ton |
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„Auf“ oder „Vorwärts“ |
= 2 Schläge oder 2 Töne |
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„Ab“ oder „Rückwärts“ |
= 3 Schläge oder 3 Töne, |
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2. |
Signale mit feststehender Leuchte: |
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„Halt“ |
= 1 mal ausschalten |
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„Auf“ oder „Vorwärts“ |
= 2 mal kurz ausschalten |
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„Ab“ oder „Rückwärts“ |
= 3 mal kurz ausschalten. |
(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.
(3) 1Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. 2Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.