§ 27 BayBergV

Signale im Fahr- und Förderbetrieb

(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:

1.

Hörbare Signale:

„Halt“

= 1 Schlag oder 1 Ton

„Auf“ oder „Vorwärts“

= 2 Schläge oder 2 Töne

„Ab“ oder „Rückwärts“

= 3 Schläge oder 3 Töne,

2.

Signale mit feststehender Leuchte:

„Halt“

= 1 mal ausschalten

„Auf“ oder „Vorwärts“

= 2 mal kurz ausschalten

„Ab“ oder „Rückwärts“

= 3 mal kurz ausschalten.

(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.

(3) 1Zur Signalgebung dürfen nur die in Abs. 1 genannten und nach Abs. 2 festgelegten Signale verwendet werden. 2Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.