§ 40 BayBergV
Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen
(1) Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 33 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:
- 1.
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Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten,
- 2.
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Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
- 3.
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Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung,
- 4.
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Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile,
- 5.
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Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen,
- 6.
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Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
- 7.
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Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
- 8.
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schriftliche Anweisungen für die Montage und
- 9.
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Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.
(2) Das Betriebsbuch nach Abs. 1 ist am jeweiligen Aufstellungsort der Bohranlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.
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