§ 41 BayBergV
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für:
- 1.
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Schachtförderanlagen
- a)
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Seilfahrtanlagen
- b)
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Güterförderanlagen
- c)
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Abteufanlagen
- 2.
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Befahrungsanlagen
- 3.
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Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
- 4.
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Bühnen und Greiferanlagen
- 5.
-
Winden
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.
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