§ 41 BayBergV

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für:

1.

Schachtförderanlagen

a)

Seilfahrtanlagen

b)

Güterförderanlagen

c)

Abteufanlagen

2.

Befahrungsanlagen

3.

Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen

4.

Bühnen und Greiferanlagen

5.

Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden.

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