§ 42 BayBergV
Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinn des § 41 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bergbehörde.
(2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
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die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,
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die Prüfbescheinigungen nach § 43 vorliegen, und
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der Nachweis der Voraussetzungen nach Nr. 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden.
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