§ 56 BayBergV

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Unternehmer oder als bestellte verantwortliche Person, soweit die Pflichten gemäß § 54 übertragen wurden, vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 4 eine Prüfung nicht oder nicht richtig durchführen lässt,

2.

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden,

3.

entgegen § 9 Abs. 1 kein Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellt,

4.

den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 14 Satz 1 oder 2, § 30 Abs. 4 Satz 2 oder nach § 40 Abs. 1 nicht oder nicht richtig nachkommt,

5.

entgegen § 12 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6.

entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,

7.

eine Prüfung nach § 12 Abs. 4 Satz 1, nach §§ 13, 39 oder nach § 44 in Verbindung mit § 46, nach § 50 Abs. 1 oder 3 und nach § 51 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,

8.

entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,

9.

einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder nach § 51 Abs. 1 Satz 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt.

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