Art. 73 BayBesG
Vergaberahmen
(1) 1Der Gesamtbetrag der Hochschulleistungsbezüge (Vergaberahmen) ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen jährlichen Besoldungsausgaben je besetzter Stelle den Betrag von 96 544,90 € für Fachhochschulen und 114 568,04 € für Universitäten und Kunsthochschulen (Besoldungsdurchschnitt) nicht überschreiten. 2In diesem Rahmen kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die einzelnen Hochschulen individuelle Besoldungsdurchschnitte vorgeben und in einem zentralen Ansatz eine Reserve für hochschulübergreifende Verlagerungen vorhalten. 3Aus dem Vergaberahmen sind auch die Leistungsbezüge für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie für Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen (besondere sowie Funktions-Leistungsbezüge) zu bestreiten.
(2) 1Besoldungsausgaben im Sinn des Abs. 1 sind Ausgaben für die Besoldung von Professoren und Professorinnen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 mit Ausnahme der Zulage nach Art. 57 Abs. 1. 2Einzubeziehen sind die Ausgaben für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geführt werden, in Höhe der Bruttovergütungen.
(3) Bei Stiftungsprofessuren und sonstigen Personalkostenerstattungen gehen die durch Drittmittel finanzierten Bezüge und die entsprechenden Stellen oder Stellenteile nicht in die Berechnung des Vergaberahmens ein.
(4) 1Der Besoldungsdurchschnitt darf durch Drittmittel um bis zu 5 v.H. der Jahresgrundgehaltssumme der in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Beamten und Beamtinnen überschritten werden, wenn diese Drittmittel ohne Zweckbindung und Vorgaben des Drittmittelgebers dem Staatshaushalt zufließen. 2Soweit aus Drittmitteln laufende Hochschulleistungsbezüge gewährt werden, ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. einzubehalten. 3Der Besoldungsdurchschnitt darf ferner im Vollzug um bis zu 5 v.H. gegen haushaltsmäßigen Ausgleich im laufenden Haushaltsjahr überschritten werden.
(5) 1Die in Abs. 1 genannten Beträge sind durch Gesetz entsprechend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach Art. 16 anzupassen. 2Gleiches gilt für Veränderungen der Besoldungs- und Stellenstruktur.
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