Artikel 16.03 BSO
Übergangsvorschriften
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Schifferpatente gelten weiter.
(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Artikel 6.12 Nr. 1) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab 1. November 2014.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014 zulässige Rettungsmittel, die nicht der Bestimmung des Artikel 13.20 entsprechen, sind bis zum Ablauf des 1. November 2017 auszutauschen.
(4) Für die Anschaffung und Zulassung der Sprechfunkanlage gemäß Artikel 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab 1. November 2014.
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