§ 4 BayBörsV
Wahlvorschläge
(1) 1Der Wahlausschuss fordert alle Wahlberechtigten unter Angabe der Zahl der in den Wählergruppen zu wählenden Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 2Die Aufforderung ist zusätzlich auf der Internetseite der Börse an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen bekannt zu machen.
(2) 1Für eine Wählergruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden als sie Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat. 2Die Gesamtheit der Wahlvorschläge muß mindestens so viele Namen von Bewerbern enthalten, wie die betreffende Gruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat.
(3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.
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den Namen der sich bewerbenden Person,
- 2.
-
den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt,
- 3.
-
die Einverständniserklärungen der sich bewerbenden Person und des Unternehmens.
(4) 1Soweit dem Wahlausschuss keine gültigen Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Bekanntmachung zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. 2Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 3Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil.
(5) Die gültigen Wahlvorschläge werden innerhalb der Wählergruppe nach der Buchstabenfolge der vorgeschlagenen Bewerber geordnet, zusammengefasst und entsprechend Absatz 1 Satz 2 bekannt gemacht.
(6) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der Kriterien, ob die Bewerber der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handeln (§ 13 Abs. 3 BörsG), fordert der Wahlausschuss von den Bewerbern nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 folgende Unterlagen an:
- 1.
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einen lückenlosen Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, den Wohnort, die Staatsangehörigkeit und eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung enthält und die Angabe der in anderen Unternehmen bestehenden Tätigkeiten als Geschäftsleiter, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied,
- 2.
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ein Führungszeugnis und
- 3.
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eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Person, dass sie der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmet und bei der Wahrnehmung der Aufgaben aufrichtig und unvoreingenommen handelt.
2Von den Bewerbern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fordert die Börsengeschäftsführung die Unterlagen gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 an. 3Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn während der laufenden Amtsperiode keine Veränderungen der relevanten Umstände eingetreten sind.
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