Art. 42 BayDG
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
(2) Hierzu werden
- 1.
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beim Verwaltungsgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben,
- 2.
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beim Verwaltungsgericht Ansbach für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und
- 3.
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beim Verwaltungsgericht Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
Kammern und beim Verwaltungsgerichtshof Senate für Disziplinarsachen gebildet.
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