Art. 41 BayDG

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge

(1) 1Die nach Art. 39 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

1.

im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder der Beamte oder die Beamtin wegen des Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen worden ist,

2.

in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Beamtin oder als Ruhestandsbeamter oder Ruhestandsbeamtin zur Folge hat,

3.

das Disziplinarverfahren auf Grund des Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

4.

das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 33 Abs. 2 eingestellt worden ist und die Disziplinarbehörde oder das Disziplinargericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder das Disziplinarverfahren durch eine Feststellung im Sinn von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 abgeschlossen wurde.

 2Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem die Bezüge, die der Beamte oder die Beamtin während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, diejenigen Bezüge übersteigen, die ihm in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätten.

(2) 1Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Art. 39 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. 2Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten (Art. 81 bis 83 BayBG) anzurechnen, die der Beamte oder die Beamtin aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die Disziplinarbehörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

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