Art. 47 BayDG

Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern

Beamtenbeisitzer, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Richteramts nicht herangezogen werden.

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