Art. 48 BayDG

Entbindung der Beamtenbeisitzer vom Amt

(1) Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn

1.

sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,

2.

im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

3.

sie die zur Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen,

4.

die Voraussetzungen für das Amt nach Art. 44 Abs. 1 bei der Wahl nicht vorlagen,

5.

sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder

6.

das Beamtenverhältnis endet. Dies gilt nicht für kommunale Wahlbeamte oder kommunale Wahlbeamtinnen, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wieder gewählt werden.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

(3) 1Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin, im Übrigen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts. 2§ 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO gelten entsprechend.

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