Art. 10 BayESG
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
-
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
- 2.
-
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,
- 3.
-
die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnaufsicht auf andere öffentliche oder private Einrichtungen,
- 4.
-
nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über den Bau, die Ausrüstung und die Unterhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie über den Bahnbetrieb nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.