Art. 11 BayESG
Anwendungsbereich
(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.
(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für
- 1.
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Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,
- 2.
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Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und
- 3.
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Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.
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