Art. 11 BayESG

Anwendungsbereich

(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.

(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für

1.

Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,

2.

Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und

3.

Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.

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