Art. 12 BayESG

Begriffsbestimmungen

(1) 1Seilbahnen im Sinn dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend.

(2) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung nach Art. 24 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung genehmigt wurde, deren Bau vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat und deren Betriebseröffnung vor dem 3. Mai 2004 erfolgt ist, soweit einer verspäteten Betriebseröffnung unter Verlängerung der gesetzten Frist seitens der Aufsichtsbehörde nicht zugestimmt wurde oder die vor dem 3. Mai 2004 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb gestanden sind.

(3) Prüfbescheinigungen sind dokumentierte und nachprüfbare Bestätigungen durch eine von dem Staatsministerium anerkannte sachverständige Stelle, dass eine Seilbahn oder deren Bestandteile den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. entsprechen; eine Prüfbescheinigung kann Bedingungen enthalten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen noch erfüllt werden müssen.

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