Art. 60a BayEUG
Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal
(1) 1Sonstiges schulisches Personal nimmt im Rahmen von schulischen Angeboten zur Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler erzieherische oder pflegerische Aufgaben wahr. 2Verwaltungs- und Hauspersonal nehmen administrative oder der Bewirtschaftung der Schulanlage dienende Tätigkeiten wahr.
(2) 1Das Personal nach Abs. 1 muss für den Umgang mit Schülerinnen und Schülern persönlich geeignet und zuverlässig sein. 2Daran fehlt es insbesondere, wenn
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schwerwiegende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags gefährdet, oder
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sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden ist; dabei sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) auch bekannte frühere Straftaten zu berücksichtigen, die im Bundeszentralregister bereits getilgt sind oder zu tilgen wären.
(3) 1Die persönliche Eignung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ist vor Tätigkeitsantritt durch ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachzuweisen. 2Die Schulen dürfen die durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erhobenen Daten nur verarbeiten, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. 3In Abständen von drei Jahren ist eine erneute Vorlage erforderlich. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen,
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bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Schülerinnen und Schülern eine Gefährdung ausgeschlossen erscheint oder
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die beim Freistaat Bayern oder einer kommunalen Körperschaft beschäftigt sind.
5An kommunalen Schulen können auch abweichende Verfahren festgelegt werden.
(4) Art. 59 Abs. 2 und die für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften über die Gesichtsverhüllung gelten für alle Personen nach Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
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