Art. 61 BayEUG
Angehörige kirchlicher Genossenschaften
(1) 1Kirchliche Genossenschaften, die über Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer verfügen, deren Ausbildung nicht hinter der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte oder Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer zurücksteht, können auf ihren Antrag von der Regierung durch Gestellungsvertrag mit der Tätigkeit an Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren beauftragt werden. 2Die beauftragten Lehrkräfte und Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer unterliegen dem fachlichen Weisungsrecht des Schulamts.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstbezeichnungen zu bestimmen, die den von den kirchlichen Genossenschaften zur Verfügung gestellten Lehrkräften verliehen werden können.
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