Art. 94 BayEUG
Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal
(1) 1Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen. 2Soweit die Lehrkraft über eine in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene Lehrerberufsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. 3Die zuständige Schulaufsichtsbehörde verzichtet auf den Nachweis nach Satz 1, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. 4Als gleichwertige freie Leistung gilt auch die mehrjährige unterrichtspraktische Erprobung in Verbindung mit der Feststellung der fachlichen und pädagogischen Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Die Anforderungen an die persönliche Eignung der Lehrkraft sind erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1) entgegenstehen. 2Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorlage bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. 3Für Personen im Sinn des Art. 60 sowie für Personal nach Art. 60a Abs. 1 Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 sowie Art. 60a Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1Vorbehaltlich des Abs. 1 Satz 2 bedarf die Verwendung einer Lehrkraft der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung kann zunächst unter dem Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit erteilt werden, die bis zu drei Jahre dauern darf. 3Nach Ablauf von drei Jahren ist die Genehmigung zu erteilen oder endgültig zu versagen.
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