Art. 99 BayEUG

Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule

(1) 1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. 2Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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