§ 13 BayFGV

Bestandsverzeichnis

(1) 1Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:

1.

die Bezeichnung „Fischereirecht“,

2.

das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,

3.

der Inhalt des Fischereirechts,

4.

die Bezeichnung des geeigneten Kartenausschnitts auf der Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG), aus dem sich die räumliche Ausdehnung des Fischereirechts ergibt, sofern nicht ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts möglich ist, und

5.

Veränderungen der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Eintragungen.

 2Beschränkungen und Befristungen sind ausdrücklich einzutragen. 3Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts soll auf die die Einigung enthaltende Urkunde Bezug genommen werden. 4Der Urkunde soll möglichst ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung nach Art. 12a VermKatG oder ein Verweis auf die nach Art. 10 Satz 2 BayFiG im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen des Fischereirechts beigefügt sein. 5Sofern Fischereirechte im Liegenschaftskataster eindeutig nachgewiesen sind, genügt es, wenn in der Urkunde auf diesen Nachweis Bezug genommen wird.

(2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.

(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(4) 1In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzutragen. 2Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 1 bis 4 eingetragen wird.

(5) 1 § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.

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