§ 6 BayFGV

Anzuwendende Vorschriften

Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung sowie der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.

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