§ 7 BayFGV
Bestehenbleiben von Eintragungen
1Unberührt bleiben Eintragungen über Bergberechtigungen und Fischereirechte, welche vor dem 1. November 1982 erfolgt sind. 2Die Vorschriften dieses Teils sind jedoch anzuwenden, wenn ein Bergwerksgrundbuch, ein Grundbuch über ein anderes Bergrecht oder ein Fischereigrundbuch umgeschrieben wird.
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